Strenger als der Standard – das ist „Laborgeprüft“.

Prüfstandards

Damit ein Produkt das Siegel „Laborgeprüft“ tragen darf, muss es klar definierte Anforderungen erfüllen – über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus.
Die Grundlage bildet die EU-Kosmetikverordnung – ergänzt durch weiterführende Qualitätskriterien, die für mehr Sicherheit, Nachvollziehbarkeit und Verbraucherschutz sorgen.

Die EU-Kosmetikverordnung

Jedes Kosmetikprodukt muss den Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) entsprechen. Das ist die gesetzliche Grundlage – mit Vorgaben zu:

  • Sicherheitsbericht & Produktinformationsdatei (PID)
  • Verantwortliche Person & CPNP-Registrierung
  • GMP (Gute Herstellungspraxis nach ISO 22716)
  • Kennzeichnung & Werbeaussagen (Claims)

Doch die Realität zeigt: Viele dieser Nachweise sind für Endverbraucher nicht sichtbar.
Genau hier setzt „Laborgeprüft“ an.

Unsere erweiterten Prüfstandards

Für die Vergabe des Siegels gelten zusätzliche Anforderungen:

Prüfung durch akkreditierte Labore

Nur Prüfberichte von akkreditierten und zertifizierten Prüfinstituten (z. B. nach DIN EN ISO/IEC 17025) werden anerkannt.
Damit stellen wir sicher, dass Analysen neutral, unabhängig und fachlich korrekt erfolgen.

Dermatologische Verträglichkeit

Jedes Produkt muss zusätzlich eine Hautverträglichkeitsprüfung durchlaufen – z. B. einen Epikutantest (Patch-Test).

Das geht über die gesetzliche Anforderung hinaus und schützt besonders empfindliche Verbraucher.

GMP-Nachweis der Herstellung

Der Hersteller muss die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice) nachweisen – in der Regel über ein gültiges ISO 22716-Zertifikat oder eine gleichwertige Dokumentation.

Claim-Prüfung & wissenschaftliche Fundierung

Alle Wirkaussagen („Anti-Aging“, „für empfindliche Haut“, „porenverfeinernd“ etc.) müssen mit wissenschaftlichen Belegen und anerkannten Studien nachvollziehbar untermauert sein.
Unbelegte Werbeversprechen („Greenwashing“) führen zum Ausschluss von der
Zertifizierung.

Nachvollziehbare Dokumentation

Alle relevanten Prüfberichte, Nachweise und Dokumente müssen vollständig, aktuell und formal korrekt eingereicht werden.
Besonderheit: Die PID muss jährlich schriftlich vom Hersteller bestätigt werden. Bei Änderungen am Produkt ist eine Neuzertifizierung erforderlich.

Transparenz schafft Vertrauen

Die genauen Prüfkriterien sind in der Satzung zur Gewährleistungsmarke „Laborgeprüft“ festgelegt. Sie bilden die Grundlage für jede Zertifizierung und sind öffentlich einsehbar.

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